Wirtschaftlich Berechtigter

In Zweckgesellschaften:

Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen bestimmte Spezial-Sondervermögen (§ 290 Abs. 4 HGB).

Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Hinweise auf kriminelle Aktivitäten nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person ermittelt wird, oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich berechtigt ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, die geschäftsführenden Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners (§ 3 Abs. 2 GwG). Diese Personen bezeichnet man als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Sie müssen gemeldet werden, wenn die betreffenden Informationen nicht in öffentlichen Registern nach § 20 Abs. 2 GwG zu finden sind.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen eigen- und gemeinnützigen juristischen Personen. Laut Bundesverwaltungsamt sind die allgemeinen Vorschriften aus § 3 Abs. 1 und 2 GwG auch auf gemeinnützige Organisationen anzuwenden.

In einer GmbH:

Da die GmbH nach Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13 GmbHG) als juristische Person gilt, zählt nach zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Der Ausdruck mittelbar bedeutet, dass bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen die wirtschaftliche Berechtigung einer natürlichen Person besteht, wenn sie eine tatsächliche Kontrolle ausübt, wofür ein Anteil von mehr als 50 Prozent einer GmbH grundsätzlich als Indiz gilt.

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter:

er Ausdruck „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“ kommt weder im Geldwäschegesetz noch im Handelsgesetzbuch vor. Hingegen leitet das Bundesverwaltungsamt eine Definition aus § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG ab. „Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 (Kriminalität) vorliegen, keine natürliche Person ermittelt worden ist, oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners.“ Wenn diese fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nicht in öffentlichen Registern nach § 20 Abs. 2 GwG zu finden sind, ist laut Bundesverwaltungsamt eine Eintragung ins Transparenzregister notwendig.

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