Im Folgenden haben wir alle wichtigen Fragen zum Thema „Geldwäsche“ und das „Geldwäschegesetz“ zusammengefasst, um Ihnen einen kleinen Überblick zu verschaffen.
Die Geldwäsche beschreibt die Rückführung von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf.
Herkunft der Bezeichnung „Geldwäsche“:
Das Wort setzt sich aus den Begriffen Geld und Wäsche zusammen. Die Bezeichnung geht auf den legendären Gangsterboss Al Capone zurück. Er investierte das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons und verschleierte dadurch die wahre Herkunft des Geldes.
Der Zweck des Geldwäschegesetzes ist die Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung des illegal erworbenen Geldes.
Alle Unternehmen, die an sogenannten „Schnittstellen“ sitzen, an denen Geld bewegt wird, sind Verpflichtete nach dem GwG.
Diese wären beispielsweise:
- Kreditinstitute
- Finanzdienstleistungsinstitute
- Zahlungs- und E-Geld-Institute
- Agenten nach § 1 Absatz 9 ZAG und E-Geld-Agenten
- Selbstständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder zurücktauschen
- Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 KAGB
- Güterhändler
- Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare), die bestimmte Geschäfte planen und durchführen
Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz lassen sich in „Pflichten des Unternehmers“ und „kundenbezogene Sorgfaltspflichten“ unterteilen:
Die Pflichten des Unternehmers:
- Gefährdungs-/ Risikoanalyse: Unternehmen müssen über das eigene individuelle Risiko Klarheit schaffen
- Interne Sicherungsmaßnahmen, wie die Schulung von Mitarbeitern und Festlegung eines Geldwäschebeauftragten
- Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen nach dem GwG
- Meldepflicht bei Auffälligkeiten eines Kunden
Kundenbezogene Sorgfaltspflichten:
- Identifizierung des Vertragspartners mit der Erfassung der Vertretungsberechtigten
- Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Personen und Prüfung ihrer Berechtigung dazu
- Abklärung des Geschäftszwecks, sofern dieser nicht klar formuliert ist
- Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten
- Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich von Transaktionen und Aktualisierungspflichten
- Abklärung des PeP-Status (Politisch exponierte Person, z.B. Staatschefs, Regierungschefs, …, und ihre nahestehenden Personen) von Vertragspartnern und der wirtschaftlich Berechtigten
- Grundsätzlich vor der Gründung einer Geschäftsbeziehung muss identifiziert werden
- Bei Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung bei der Erreichung bestimmter Schwellenwerte
- Ausnahmsweise während einer Geschäftsbeziehung muss identifiziert werden
- Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete beispielsweise den zu Identifizierenden bereits bei einer früheren Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben bereits aufgezeichnet hat
Alle persönlichen Informationen einer natürlichen Person, wie zum Beispiel der vollständige Name, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift, sowie die Art, Nummer und ausstellende Behörde eines vorgelegten Identifikationsinstruments, müssen bei der Identifizierung eingeholt werden.
Die Identität kann bei einer Vor-Ort-Prüfung eines qualifizierten Identifikationsdokuments, eines elektronischen Identitätsnachweises, einer qualifizierten elektrischen Signatur oder in einem Videoidentifizierungsverfahren geprüft werden.
Alle Informationen einer juristischen Person, wie zum Beispiel die Bezeichnung der Firma, die Rechtsform und Registernummer, die Anschrift der Niederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans müssen bei Identifizierung eingeholt werden.
Die Identität kann bei Vorlage eines Auszugs aus dem Handels-, Genossenschafts- oder einem gleichwertigen Register, bei der dokumentierten Einsichtnahme in die entsprechenden Register- oder Verzeichnisdaten, sowie bei der Identifizierung der Vertretungs- und wirtschaftlich Berechtigten beispielsweise bei einer Videoidentifizierung geprüft werden.
Wenn eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern vorliegt, muss der Vertragspartner einschließlich des Vertretungsberechtigten identifiziert werden. Ergänzend muss abgeklärt werden, wer die Position des wirtschaftlich Berechtigten übernimmt, der ebenfalls zu identifizieren ist. Auch bei einer höheren Anzahl der wirtschaftlich Berechtigten muss jeder einzelne identifiziert werden.
Bei einem wirtschaftlich Berechtigten muss der Nachname und mindestens ein Vorname erhoben werden. Weitere Identifikationsmerkmale sind nur dann erforderlich, wenn dies im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angemessen ist. Unabhängig vom festgestellten Risiko dürfen auch Daten, wie das Geburtsdatum und –Ort sowie die Anschrift erhoben werden.
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