Das Transparenzregister und der wirtschaftlich Berechtigte einer GmbH

Die Geschäftsführer einer GmbH haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder personellen Veränderung der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Darin müssen Angaben über die Person, die Geschäftsanteile und die prozentuale Beteiligung am Stammkapital enthalten sein (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Dies dient der Transparenz, nicht zuletzt bei einem verschachtelten System von verschiedenen GmbH.

Damit nicht zu viel bürokratischer Aufwand entsteht, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister ergeben (GwG § 20 Abs. 1).

 

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