Bei juristischen Personen zählt gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25% der Kapitalanteile hält
- oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert
- oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
§ 3 Abs. 2 GwG definiert Kontrolle folgendermaßen:
- Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen (Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 GwG) gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
- Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 ausüben kann.
Für die Beurteilung, ob ein beherrschender Einfluss vorliegt, gelten § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend. Demnach besteht beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens, wenn
- ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist (§ 290 Abs. 2)
- ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen (§ 290 Abs. 3 HGB) oder
- es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).