Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Die Grundlage für das heutige Geldwäschegesetz lieferte das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)“ aus dem Jahr 1992. Seither ist Geldwäsche ein Straftatbestand. In der Folge wurde das Gesetz immer wieder angepasst und erneuert.
Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetz bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht. Dabei müssen Unternehmen prüfen, ob und inwiefern sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen.
In Zusammenhang mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie im deutschen Recht ist das Geldwäschegesetz überarbeitet worden. Die neuen Regelungen sind seit dem 26.06.2017 in Kraft getreten. Entscheidende Änderungen betreffen die Absenkung der Identifizierungsschwelle bei Barzahlungen von ehemals 15.000 Euro auf nun 10.000 Euro im Bereich des Güterhandels, die Ausweitung des risikobasierten Ansatzes sowie die Verschärfung von Sanktionen und Einführung eines Prangers. Zudem ist ein elektronisches Register eingeführt worden, das über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen informiert.
ACHTUNG: Unternehmer, die von den neuen Transparenzpflichten betroffen sind, sollten umgehend klären, ob die erforderlichen Informationen bereits vollständig beim Transparenzregister vorliegen, beziehungsweise aus anderen öffentlichen Quellen elektronisch hervorgehen. Ist dies nicht der Fall, besteht dringender Handlungsbedarf.
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