Im Rundschreiben 3/2017 (GW) - Videoidentifizierungsverfahren und Anforderungen gemäß der Geldwäschegesetztes (GwG) der BaFin wurden Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben:
§6 Interne Sicherungsmaßnahmen GwG
(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere: ...
5. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten.
Dies hat zu bedeuten, dass für Mitarbeiter, die zur Videoidentifizierung eingesetzt werden, muss ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen, sowie eine Schufa-Auskunft ohne Negativmerkmale vorliegen. Die in regelmäßigen Mitarbeitergesprächen dokumentierten Inhalte dürfen demnach keinen Anlass dafür geben, dass der Mitarbeiter nicht im Rahmen von Videoidentifizierungen eingesetzt werden kann.
Eine Schufa-Auskunft kann hierbei vom Arbeitgeber erfragt und verlangt werden, da ein berechtigtes Interesse im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses mit der besonderen Vertrauensstellung.
Eine besondere Vertrauensstellung liegt dann vor, wenn das Risiko des Arbeitgebers groß ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden durch eine Fehlbesetzung der Stelle zu erleiden. Das gilt insbesondere für Stellen in der Finanzbuchhaltung oder dem Rechnungswesen und vor allem im Bereich der Videoidentifizierung. In dem Fall des Video-Idents besteht ein solches Risiko, da mit Banken zusammengearbeitet wird und man der entsprechenden Gesetzgebung verpflichtet ist.
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