Ab dem 01. Januar 2020 sind in Deutschland neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die den Custody-Service von Kryptowährungen unter die deutsche Finanzaufsicht (BaFin) stellen. Sowohl für Kryptowährungsbörsen international, die in Deutschland operieren möchten, als auch für deutsche Nutzer werden sich weitreichende Änderungen ergeben.
Aufgrund der folgenden fünften EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) sind alle Mitgliedsstaaten der EU gezwungen, Anbieter von elektronischen Geldbörsen ebenso als geldwäscherechtliche Verpflichtete zu behandeln, wie Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen. Das heißt, Anbieter von Kryptowährungen sollen als geldwäscherechtliche Verpflichtete behandelt werden. Folglich müssen sie vollständig identifiziert werden und benötigen für die Kryptoverwahrung eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).
Der Gesetzgeber in Deutschland hat die EU-Richtlinie zum Anlass genommen, um Unternehmen, die einen Custody-Service für Kryptowährungen anbieten, einer umfangreichen Regulierung zu unterstellen.
Erweiterung Referentenentwurf nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG :
Die Sicherung, die Verwahrung und die Verwaltung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die zur Haltung von Kryptowerten dienen, zu speichern oder zu übertragen, für andere im Kryptoverwahrgeschäft.
Damit sind alle verpflichtet, die im Inland das Kryptoverwahrgeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen sowie einen Verwahrungsservice für ihre Kunden anbieten, eine Lizenz von der BaFin zu beantragen, § 32 Abs. 1 KWG . Die Verwahrung bzw. der Custody-Service, wird damit als neue Finanzdienstleistung definiert.
Verankerung des Kryptowertes im Kreditwesengesetz (KWG) ab dem 1. Januar 2020:
Kryptowerte sind im Sinne des KWGs digitale Darstellungen eines Wertes. Dieser wurde von keiner öffentlichen Stelle oder Zentralbank emittiert oder garantiert und besitzt nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld. Der Wert wird aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert oder dient zu Anlagezwecken und kann auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden.
Darunter fallen alle Kryptowährungen, wie Bitcoin und Ethereum. Ausgenommen sind dagegen Kryptowerte, für die bereits ein rechtlicher Rahmen besteht, wie beispielsweise Zahlungstoken (virtuelle Währungen) und Security-Token, die bereits entsprechend der vorhandenen Regelungen der BaFin in den meisten Fällen als Wertpapier und damit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes rechtlich behandelt werden.
Eine Erlaubnis der BaFin benötigen bereits Exchanges, auf denen Payment-Token erworben, veräußert oder getauscht werden können. Je nach Ausgestaltung kommen insbesondere der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, der Eigenhandel, das Finanzkommissionsgeschäft, sowie die Anlagevermittlung in Betracht. Zudem fallen sie als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut unter das GWG, so dass sie die geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen müssen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Exchanges mit Sitz in Deutschland, sondern auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die sich zielgerichtet an den deutschen Markt wenden. Sofern Exchanges aber gleichzeitig das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, benötigen sie künftig auch für diese Finanzdienstleistung eine Erlaubnis.
Wallet ist nicht gleich Wallet - Es gibt sehr unterschiedliche Arten von Wallets, wie beispielsweise Online Wallets, Desktop Wallets, Mobile Wallets, etc.. Es ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für das Kryptoverwahrgeschäft vorliegen.
Liegen Voraussetzungen vor, unterfallen die Wallet Provider künftig dem regulierten Bereich. In diesem Fall benötigen sie eine Erlaubnis der BaFin und unterstehen ihrer laufenden Aufsicht. Damit soll der Schutz der Kunden sichergestellt werden, der nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen angesichts der nicht unerheblichen Risiken beim Kryptoverwahrgeschäft notwendig ist. Als Finanzdienstleistungsinstitut unterfallen sie künftig auch dem GwG, so dass sie auch die geldwäscherechtlichen, sowie die KYC-Identifizierungspflichten erfüllen müssen.
Auch hier gilt das, wie bei den Exchanges, nicht nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, sondern auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die sich zielgerichtet an den deutschen Markt wenden.
Interessierte Unternehmen können bis zum 31. März 2020 der BaFin schriftlich anzeigen, eine Krypto-Verwahr-Lizenz beantragen zu wollen. Daraufhin erhalten sie eine vorläufige Erlaubnis und haben bis zum 30. November 2020 Zeit, einen vollständigen Antrag nachzureichen.
Als einen Meilenstein bezeichnet der Finanzprofessor Philipp Sandner vom Blockchain Center der Frankfurt School of Finance & Management das Gesetz. Ab 2020 sollen nämlich für den Umgang mit Krypto-Assets dieselben hohen regulatorischen Standards gelten, wie bereits seit Jahrzehnten an den traditionellen Kapitalmärkten.
In Deutschland gibt es schätzungsweise 700.000 Kryptowährungsbesitzer. Demnach müssen Personen, die weiterhin mit diesen Kunden Geschäfte machen möchten, bald eine Lizenz dafür vorweisen. Sander bezeichnet das Gesetz als einen als einen großen Schritt nach vorwärts und als eine Pionierleistung.
Quellen:
BaFin (Hrsg.); Merkblatt: Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts [02.03.2020]: www.bafin.de
Bülow, Iris; Das Investment (Hrsg): Neues Gesetz [03.12.2019]: www.dasinvestment.com
Dejure.org (Hrsg.); Kreditwesengesetz [08.07.2019]: www.dejure.org
Kaulartz, Markus; Schuster, Jakob; Kryptoverwahrer werden Finanzdienstleistungsinstitute [16.12.2019]: www.cmshs-bloggt.de
Schindele, Matthäus; Kryptowerte: Neue Regulierung von Bitcoin & Co. [18.06.2019]: www.paytechlaw.com
Simmons, Jake; Deutschland: Neue Gesetze über Bitcoin- und Krypto-Verwahrung treten zum 01. Januar 2020 in Kraft [19.12.2019]: www.crypto-news-flash.com
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